Erstellt: 20. Januar 2014

Der Bundesgerichtshof hatte sich erneut mit der rechtlichen Bewertung zu sogenannten "Tippfehler-Domains" zu befassen.

Die Klägerin ist Inhaberin der Domain www.wetteronline.de und betreibt über diese Domain einen Wetterdienst über das Internet. Der Beklagte ist Inhaber der Domain www.wetteronlin.de. Wer diesen Tippfehler nicht bemerkt, wird über die "Tippfehler-Domain" auf eine Seite umgeleitet, auf der für private Krankenversicherungen geworben wird - und nicht für das Wetter von morgen...

Die Klägerin verlangte von dem Beklagten Unterlassung der Nutzung, Einwilligung in die Löschung des Domainnamens, sowie Auskunftserteilung und Feststellung der Schadenersatzpflicht.

Dem folgte der Bundesgerichtshof nur teilweise:

Eine Verletzung von Namensrechten wollte der BGH nicht erkennen, da es an einer namensmäßigen Unterscheidungskraft der Bezeichnung "wetteronline" fehle. Es handle sich nur um einen rein beschreibenden Begriff.

Allerdings stellt die Benutzung der Domain unter dem Gesichtspunkt des Abfangens der Kunden einen Verstoß gegen das Verbot der unlauteren Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG dar, soweit der Beklagte den Kunden nicht darüber informiert, dass er sich nicht auf der Seite www.wetteronline.de befindet.

Einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Tippfehler-Domain www.wetteronlin.de aus Gründen einer unlauteren Behinderung sah der BGH hingegen nicht: es sei eine rechtlich nicht zu beanstandende Nutzung vorstellbar; die bloße Registrierung verletzt die Rechte der Klägerin nicht.

 

Fazit: Wenn auf www.wetteronlin.de kein Online-Wetterdienst zu finden ist, sondern ein Portal für Versicherungen muss der Kunde auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen werden...auch wenn er grundsätzlich in der Lage sein sollte, dies selbst zu erkennen. Aber sicher ist sicher!

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12 - wetteronline.de 

Erstellt: 20. Januar 2014

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Erstellt: 20. Januar 2014

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