Ja, mia san mit’m Radl da!

Der Bundesgerichtshof hat entschieden:

Einen Fahrradfahrer trifft schadenersatzrechtlich auch dann kein Mitverschulden, wenn er keinen Fahrradhelm trägt. Der Unfallverursacher ist damit zu 100 % schadenersatzpflichtig.

Konkret war eine Fahrradfahrerin ohne Fahrradhelm auf dem Weg zur Arbeit mit einer sich öffnenden PKW-Türe kollidiert und hatte sich bei dem Sturz auf den Hinterkopf Schädel-Hirnverletzungen zugezogen, zu deren Ausmaß das Nichttragen eines Fahrradhelms beigetragen hatte.

Das Oberlandesgericht Schleswig hatte der Fahrradfahrerin ein Mitverschulden von 20 % angelastet, weil sie keinen Schutzhelm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe. Die geltend gemachten Schadenersatzansprüche wurden entsprechend gekürzt.

Der BGH stellt klar: Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt schadenersatzrechtlich zu keiner Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens. Für Fahrradfahrer sei das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben. Auch aus dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein habe sich zumindest zum Zeitpunkt des Unfalls 2011 noch keine Sorgfaltspflicht ergeben, wonach das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 zufolge hätten nämlich ergeben, dass innerorts nur elf Prozent aller Fahrradfahrer einen Schutzhelm getragen hätten.

Ein zu erwartendes Urteil des Bundesgerichtshofs, welches erfreulicherweise Raum für eine gesellschaftliche Entwicklung lässt. Immer mehr Fahrradfahrer tragen zu Ihrer eigenen Sicherheit Helme, um schweren Verletzungen vorzubeugen. Es dürfte also nicht das letzte Urteil zum Thema „Helme“ sein.

 

Quelle:  Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 095/2014 vom 17.06.2014

Urteil vom 17. Juni 2014 - VI ZR 281/13

LG Flensburg – Entscheidung vom 12. Januar 2012 - 4 O 265/11

OLG Schleswig – Entscheidung vom 5. Juni 2013 - 7 U 11/12

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